Zum Inhalt springen

AGB

Startseite / AGB

Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen

Samsara Reisen ist eine Marke der Taj Reisen OHG. Reiseveranstalter und Vertragspartner für sämtliche unter der Marke Samsara Reisen angebotenen Pauschalreisen ist die Taj Reisen OHG (nachfolgend „der Veranstalter“). Bitte lesen Sie die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen aufmerksam durch. Sie ergänzen die gesetzlichen Regelungen und werden im Falle Ihrer Buchung Bestandteil des zwischen Ihnen und dem Veranstalter geschlossenen Pauschalreisevertrags. Wenn Sie Fragen haben, sind wir gern für Sie da.

1. Abschluss des Reisevertrages, Reisedokumente

1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Pauschalreisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle von ihm in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen er wie für seine eigenen Verpflichtungen haftet, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2 Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Es wird empfohlen, die Reiseanmeldung mit dem auf der Website enthaltenen Buchungsformular zu tätigen.

1.3 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung des Kunden durch den Veranstalter zustande. Der Veranstalter bestätigt dem Kunden den Vertragsschluss mit der Buchungsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger direkt oder über den Reisevermittler und übersendet den Sicherungsschein. Nur im Fall des Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB (z. B. auf Messen) erhält der Kunde die Reisebestätigung in Papierform. Die Buchungsbestätigung gilt gleichzeitig als Rechnung.

1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab, so liegt unter Wahrung der vorvertraglichen Unterrichtungspflichten ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist. Der Veranstalter wird den Kunden ausdrücklich auf diese Abweichung hinweisen. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde es innerhalb der Bindungsfrist ausdrücklich oder schlüssig, etwa durch Leistung der Anzahlung, annimmt.

1.5 Der Kunde ist verpflichtet, die erhaltenen Reisedokumente unverzüglich auf Richtigkeit der Ausstellung (Name, Reisedaten, Reiseziel etc.) zu überprüfen und fehlerhafte Bezeichnungen unverzüglich dem Veranstalter mitzuteilen. Gerade falsch geschriebene Namen können zur Nichtmitnahme durch eine Fluggesellschaft oder zu Problemen bei der Einreise führen.

2. Leistungen des Veranstalters

Die vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des Veranstalters in der zur betreffenden Reise gehörigen konkreten Reiseausschreibung in der Form des individuellen Angebots an den Kunden in Verbindung mit der Reisebestätigung, die den Vertragsschluss bestätigt.

3. Bezahlung

3.1 Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung von 20 Prozent des Reisepreises innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Gesamtpreis angerechnet. Die Restzahlung ist 28 Tage vor dem vertraglichen Reisebeginn zur Zahlung fällig und zu zahlen, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr aus dem in Ziffer 9.1 genannten Grund abgesagt werden kann.

3.2 Bei Buchungen, die weniger als 28 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis sofort nach Zugang der Reisebestätigung und Übergabe des Sicherungsscheins fällig.

3.3 Soweit für bestimmte Zusatzleistungen (z. B. Flugtickets, Visa, Genehmigungen oder Eintrittskarten) bereits bei Buchung nicht oder nur eingeschränkt erstattbare Kosten anfallen oder diese Leistungen sofort ausgestellt bzw. verbindlich eingebucht werden müssen, können diese Kosten unabhängig von der Anzahlung sofort fällig sein.

3.4 Gehen auf den Reisepreis fällige Zahlungen trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht ein, ist der Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann der Veranstalter den Kunden mit Rücktrittskosten belasten, die sich an nachstehender Ziffer 5.2 orientieren, vorausgesetzt, der Kunde hatte nicht selbst ein Recht zur Zahlungsverweigerung.

4. Preis- und Vertragsänderungen nach Vertragsschluss, erhebliche Vertragsänderungen

4.1 Der Veranstalter behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte dies der Fall sein, wird der Veranstalter den Kunden umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den hier genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur Preissenkung nach Ziffer 4.2 wird ausdrücklich hingewiesen.

4.2 Da Ziffer 4.1 die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann der Kunde eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziffer 4.1 unter a) bis c) genannten Faktoren nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Veranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.3 Der Veranstalter behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden (z. B. bei Flugzeitenänderungen um bis zu 3 Stunden). Der Veranstalter hat den Kunden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, SMS) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

4.4 Erhebliche Vertragsänderungen: Übersteigt die in 4.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Der Veranstalter kann indes dem Kunden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass er innerhalb einer vom Veranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Kann der Veranstalter die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so gilt Satz 2 dieser Ziffer 4.4 entsprechend, d. h. der Veranstalter kann dem Kunden die entsprechende andere Vertragsänderung anbieten und verlangen, dass der Kunde innerhalb einer vom Veranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

4.5 Der Veranstalter kann dem Kunden in seinem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Ziffer 4.4 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die der Veranstalter den Kunden nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat.

4.6 Nach dem Ablauf einer vom Veranstalter nach Ziffer 4.4 bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

4.7 Tritt der Kunde nach Ziffer 4.4 vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung. Soweit der Veranstalter infolge des Rücktritts des Kunden zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat der Veranstalter unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, Zahlung zu leisten. Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB bleiben unberührt.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich für die Berechnung der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder dem vermittelnden Reisebüro. Es wird dem Kunden empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) zu erklären.

5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann aber vom Kunden eine angemessene Entschädigung verlangen. Dazu hat der Veranstalter die folgenden Entschädigungspauschalen festgelegt, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Veranstalters und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen in Prozent des Reisepreises, je nach Rücktrittszeitpunkt des Kunden, wie folgt bestimmen:

a) Kleingruppenreisen mit Fluganreise

Rücktrittszeitpunkt Stornokosten
bis 60. Tag vor Reiseantritt 20%
vom 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt 40%
vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 70%
vom 6. Tag bis 1. Tag vor Reiseantritt und bei Nichterscheinen 95%

b) Kleingruppenreisen mit Eigenanreise

Rücktrittszeitpunkt Stornokosten
bis 60. Tag vor Reiseantritt 20%
vom 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt 35%
vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 70%
vom 6. Tag bis 1. Tag vor Reiseantritt und bei Nichterscheinen 90%

c) Abweichende Stornobedingungen bei besonderen Kleingruppenreisen

Für bestimmte Reisen können abweichende Stornobedingungen gelten, insbesondere bei Reisen mit besonders eingeschränkter Weiterverwertbarkeit der Reiseleistungen (z. B. Safarireisen, Expeditionsreisen, Sonderzugreisen oder individuell ausgearbeitete Reisen). Auf solche abweichenden Stornobedingungen wird in den Hinweisen der jeweiligen Reisebeschreibung sowie in der Buchungsbestätigung ausdrücklich hingewiesen.

d) Besondere Stornobedingungen für einzelne Leistungen

Werden im Rahmen der gebuchten Reise einzelne Leistungen gesondert ausgewiesen (z. B. Flüge, Sitzplatzreservierungen, Eintrittskarten, Genehmigungen, Visa oder vergleichbare Leistungen) und erhält der Veranstalter im Falle eines Rücktritts hierfür keine oder nur eine teilweise Erstattung von den jeweiligen Leistungsträgern, kann der Veranstalter anstelle der in Ziffer 5.2 genannten Pauschalen für diese Leistungen die tatsächlich entstehenden Kosten verlangen. Dies gilt insbesondere für Flugleistungen, wenn Flugtickets aufgrund tariflicher Bestimmungen der Fluggesellschaft unmittelbar nach Buchungsbestätigung ausgestellt werden müssen oder besondere Flugtarife Anwendung finden, die nicht oder nur eingeschränkt erstattbar sind.

In diesen Fällen können für die betreffenden Leistungen Stornokosten bis zu 100 % des auf diese Leistung entfallenden Preises entstehen, soweit der Veranstalter insoweit keine oder nur eine teilweise Rückerstattung durch den jeweiligen Leistungsträger erhält. Die vorstehenden besonderen Regelungen für einzelne Leistungen oder besondere Reisen gehen den allgemeinen Rücktrittspauschalen vor.

Für den übrigen Reisepreis gelten die in Ziffer 5.2 genannten Rücktrittspauschalen. Flugleistungen werden – soweit tariflich möglich – erst nach Ablauf kostenfreier Stornofristen ausgestellt.

Dem Kunden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als in Höhe der vom Veranstalter geforderten Pauschalen.

5.3 Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehend genannten Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern und wird in diesem Fall die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffern und belegen. Dies gilt insbesondere bei Reisen mit eingeschränkt weiterverwertbaren Leistungen oder bei vertraglich gebundenen Sonderkontingenten.

5.4 Der Veranstalter kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

5.5 Ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises nach einem Rücktritt des Kunden verpflichtet, so hat er unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt des Kunden, Rückzahlung an diesen zu leisten.

6. Umbuchungen, Ersatzpersonen

6.1 Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins (innerhalb der gleichen Saisonzeit), des Reiseziels, der Unterkunft, der gebuchten Verpflegungsleistungen oder der Beförderungsart (Umbuchungen) besteht nach Vertragsabschluss nicht. Werden auf Wunsch des Kunden dennoch Änderungen vorgenommen, so erhebt der Veranstalter bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Umbuchungsgebühr von € 90 pro Person. Zusätzlich werden dem Kunden die tatsächlich entstehenden Mehrkosten berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Umbuchungswünsche, die nach dem 30. Tag vor Reisebeginn eingehen, können – sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist – nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen in Ziffer 5.2 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.

6.2 Der Kunde kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Veranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt oder gesetzliche Vorschriften bzw. behördliche Anordnungen entgegenstehen. Voraussetzung für eine Vertragsübertragung ist außerdem, dass auch die jeweiligen Leistungsträger (z. B. Fluggesellschaften, Unterkünfte oder örtliche Agenturen) der Änderung zustimmen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der ursprünglich angemeldete Kunde gegenüber dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis sowie für die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Veranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur verlangen, wenn und soweit diese angemessen und tatsächlich entstanden sind. Der Veranstalter wird dem Kunden auf Verlangen einen Nachweis über die entstandenen Mehrkosten erteilen.

7. Reiseversicherungen

Zur Abdeckung von Reiserücktritts- und -abbruchskosten empfiehlt der Veranstalter dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung und kann dem Kunden eine Reiserücktrittskosten-Versicherung oder eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod vermitteln.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die der Veranstalter ihm ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die ausschließlich von ihm selbst zu vertreten sind, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit der Veranstalter für diese Leistungen keine Erstattungen oder Gutschriften von Leistungsträgern erhält.

9. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

9.1 Der Veranstalter kann bis 30 Tage vor Reiseantritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten und die Reise absagen, wenn er in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung (z. B. Reiseausschreibung) diese Zahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, angegeben hat, und in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist angibt.

9.2 Der Veranstalter kann ferner vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn der Veranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. Der Veranstalter hat sodann den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären.

9.3 Tritt der Veranstalter nach Ziffer 9.1 oder 9.2 vom Reisevertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

9.4 Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann der Veranstalter ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

10. Obliegenheiten des Kunden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Kunden, Anzeige von Gepäckschäden, Gepäckverzögerungen oder Gepäckverlust

10.1 Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung des Veranstalters oder unter der unten genannten Adresse / Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die Kontaktnummer befindet sich stets in der Buchungsbestätigung. Soweit der Veranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen. Verlangt der Kunde Abhilfe, hat der Veranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Veranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Kann der Veranstalter die Beseitigung des Mangels verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Veranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten.

10.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche oder elektronische Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist durch den Kunden bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe durch den Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag vom Kunden gekündigt, so behält der Veranstalter hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt.

10.3 Gepäckschäden oder Gepäckverspätungen sind unverzüglich der ausführenden Fluggesellschaft anzuzeigen. Es wird empfohlen, noch am Flughafen eine Verlust- oder Schadensanzeige (Property Irregularity Report – PIR) aufnehmen zu lassen und den Schaden anschließend schriftlich geltend zu machen. Darüber hinaus ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen, wenn Flüge Teil der Pauschalreise sind und reiserechtliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.

10.4 Der Kunde hat selbst sicherzustellen, dass er rechtzeitig zu Beginn der Pauschalreise am Ort ihres Beginns eintrifft. Bei der Buchung von selbst gebuchten Reiseteilen oder Flügen ist zu empfehlen, einen erheblichen zeitlichen Vorlauf zu berücksichtigen und etwa bei Rail & Fly Tickets, mindestens drei Stunden vor Abflug am Flughafen einzutreffen, um den Check-In und die Sicherheitskontrolle bequem passieren zu können. Ebenso sollte bei der Eigenbuchung von Anschlussflügen ein erheblicher zeitlicher Spielraum eingeplant werden und möglichst ein Tarif gewählt werden, bei dem Umbuchungen jederzeit kostenfrei oder zu geringen Kosten möglich sind.

11. Schadensminderungspflicht

Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Veranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

12. Haftung, Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von dieser Beschränkung unberührt.

13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Der Veranstalter ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise ggf. zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht / stehen die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Veranstalter oder der Vermittler diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird / werden und unverzüglich sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. diese feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Die von der EU veröffentlichte Liste von Fluggesellschaften, die in der EU keine Betriebsgenehmigung haben, finden Sie auf der Internetseite https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de.

14. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften

14.1 Der Veranstalter informiert den Kunden über Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.

14.2 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der Veranstalter hat gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung zu vertreten.

14.3 Der Kunde ist selbst für das Mitführen der notwendigen Reisedokumente verantwortlich und muss darauf achten, dass sein Reisepass oder Personalausweis eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Ferner ist er für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Veranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere sind ausländische Zoll- und Devisenvorschriften einzuhalten.

14.4 Der Kunde sollte sich über Infektions- und Impfschutz, der über Ziffer 14.1 hinaus gesundheitlich sinnvoll ist, rechtzeitig informieren, ebenso über Prophylaxemaßnahmen. Auf die allgemeinen Informationen der Gesundheitsämter, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, reisemedizinisch erfahrener Ärzte, Tropenmediziner und des Bernhard-Nocht-Institutes für Tropenmedizin in Hamburg wird verwiesen.

15. Datenschutz und Hinweise zur Datenverarbeitung

15.1 Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert der Veranstalter den Kunden in der Datenschutzerklärung auf der Website und in seinen datenschutzrechtlichen Hinweisen. Der Veranstalter hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung Ihrer Anfrage, Buchungsanfrage, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Reisevertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Die Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern personenbezogene Daten des Kunden auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat der Kunde das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben. Er kann unter der Adresse info@samsara-reisen.de mit einer E-Mail von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder den Veranstalter unter der unten genannten Adresse kontaktieren.

15.2 Mit einer Nachricht an info@samsara-reisen.de kann der Kunde auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.

16. Sonstiges, Hinweise auf Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtung

16.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart.

16.2 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten für im elektronischen Rechtsverkehr geschlossene Reiseverträge bereit, die der Kunde unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findet. Der Veranstalter nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist auch nicht gesetzlich verpflichtet, an einem solchen teilzunehmen. Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht.

17. Reiseveranstalter:

Samsara Reisen – eine Marke der Taj Reisen OHG
Rothenbaumchaussee 83,
20148 Hamburg
Telefon: +49 40 555 0 444
E-Mail: info@samsara-reisen.de
Website: www.samsara-reisen.de
USt-ID: DE456403531.
Vertretungsberechtigte Gesellschafter: Parul Rathmann und Milan Rathmann
Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Veranstaltung von Pauschalreisen.
Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung: ERGO Reiseversicherung AG, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 München; Geltungsbereich der Versicherung: weltweit.
Auf den Reisevertrag findet deutsches Recht Anwendung: siehe Ziffer 16.1. Diese ARB sind urheberrechtlich geschützt.

Formblatt zur EU-Pauschalreiserichtlinie